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Probleme bei der Rückforderung von Zuwendungen der Schwiegereltern beim Scheitern der Ehe des Beschenkten
von Stefan König
Statistisch gesehen wird aktuell in Deutschland mehr als jede dritte Ehe geschieden, wobei die durchschnittliche Ehedauer bei ca. 14 bis 15 Jahre liegt. Gerade in den Jahren nach Eheschließung kommt es immer wieder vor, dass Eheleute durch ihre Eltern bzw. Schwiegereltern teilweise erhebliche Summen als Zuwendungen erhalten, z. B. für die Anschaffung einer gemeinsamen Wohnimmobilie.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich in derartigen Fällen bei den Zuwendungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind um echte Schenkungen, sofern bei Überlassung der Geldbeträge nichts anderes vereinbart worden ist.
Derartige Schenkungen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind haben zunächst eine nicht unerhebliche steuerliche Auswirkung, weil sich der schenkungssteuerliche Freibetrag im Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind lediglich auf EUR 20.000,00 beläuft, was häufig nicht bedacht wird.
Weitere Probleme ergeben sich, wenn die Ehe zwischen dem beschenkten Schwiegerkind und dessen Ehepartner scheitert. In derartigen Fällen kann nach aktueller Rechtsprechung ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern gegenüber dem beschenkten Schwiegerkind bestehen, weil häufig nach den Vorstellungen der Schwiegereltern Geschäftsgrundlage der Schenkung an das Schwiegerkind der dauerhafte Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem eigenen Kind war.
Im Regelfall können die Schwiegereltern den von ihnen an das Schwiegerkind verschenkten Betrag jedoch nicht in voller Höhe zurückfordern, weil nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung ein Abschlag hinsichtlich des verschenkten Betrages vorzunehmen ist, dessen Höhe unter anderem davon abhängt, wie lange die Ehe zwischen dem beschenkten Schwiegerkind und dem eigenen Kind bis zur Beendigung der Lebensgemeinschaft gedauert hat, wie lange die Eheleute in der mit Mitteln der Schenkung erworbenen Immobilie gewohnt haben, welche aktuellen Vermögensverhältnisse die Schwiegereltern und das Schwiegerkind haben etc.
Genaue Prognosen über die Höhe des nach der Rechtsprechung vorzunehmenden Abschlages lassen sich angesichts der zu diesem Punkt nicht einheitlichen Rechtsprechung nicht wirklich abgeben, so dass bei Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Durchsetzung des Rückforderungsanspruches der Schwiegereltern häufig ein nicht unerhebliches Prozessrisiko besteht.
Derartige Ungewissheiten lassen sich aus Sicht der schenkenden Schwiegereltern zum Beispiel dadurch vermeiden, dass zum Zeitpunkt der Schenkung bereits eine vertragliche Regelung zwischen den Schwiegereltern und dem beschenkten Schwiegerkind getroffen wird, dass im Falle einer Trennung oder Scheidung vom eigenen Kind die vollständige Rückforderung des verschenkten Betrages vorbehalten bleibt.
Alternativ kann die Schenkung der Eltern auch unmittelbar und in voller Höhe an das eigene Kind erfolgen; hier gilt ein schenkungssteuerlicher Freibetrag von EUR 400.000,00. Wenn das eigene Kind dann einen Teil des von den Eltern verschenkten Betrages an den Ehepartner weiterverschenkt, gilt ein schenkungssteuerlicher Freibetrag von EUR 500.000,00; außerdem kann der schenkende Ehegatte in derartigen Fällen über die Regelungen des Zugewinnausgleichs im Ergebnis häufig auch besser durchsetzbare Ausgleichsansprüche gegenüber dem beschenkten Ehegatten erheben als bei Rückforderung der an das Schwiegerkind verschenkten Beträge durch die schenkenden Schwiegereltern, wie oben dargestellt.
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