Keine Kürzung der Ansprüche des Geschädigten eines Verkehrsunfalles bei einem weiteren Unfall seines Fahrzeuges
Keine Kürzung der Ansprüche des Geschädigten eines Verkehrsunfalles bei einem weiteren Unfall seines Fahrzeuges
von Stefan König
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles hat hinsichtlich seiner fahrzeugbezogenen Ansprüche grundsätzlich die Wahl, ob er den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden konkret auf Basis der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten unter Vorlage einer Reparaturrechnung geltend macht, oder fiktiv auf Basis eines von ihm zur Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens.
Will der Geschädigte z. B. bei einem wirtschaftlichen Totalschaden seines Fahrzeuges fiktiv auf Basis des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnen, macht er im Regelfall den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand geltend, d. h. die Differenz zwischen dem vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges und dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert seines verunfallten Fahrzeuges.
In einem vom Bundesgerichtshof am 31.03.2026 zu dieser Thematik entschiedenen Fall hatte das vom Geschädigten eingeholte Sachverständigengutachten zum Ergebnis, dass von einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges in Höhe von EUR 2.900,00 auszugehen ist und von einem Restwert des noch fahrfähigen Unfallfahrzeuges in Höhe von EUR 685,00; somit ergab sich in diesem Fall ein fahrzeugbezogener Anspruch des Geschädigten in Höhe von EUR 2.215,00.
Noch bevor die Haftpflichtversicherung des Schädigers eine Zahlung in dieser Höhe an den Geschädigten geleistet hat, hatte der Geschädigte mit seinem bereits unfallbeschädigten Fahrzeug einen weiteren unverschuldeten Verkehrsunfall.
Im Rahmen der Abwicklung dieses zweiten Unfallschadens holte der Geschädigte erneut ein Sachverständigengutachten ein; dieses zweite Sachverständigengutachten kam zum Ergebnis, dass anlässlich des zweiten Verkehrsunfalles von einem Wiederbeschaffungswert des vorge-schädigten Fahrzeuges in Höhe von EUR 2.100,00 auszugehen sei und von einem Restwert des zum zweiten Mal verunfallten Fahrzeuges in Höhe von EUR 200,00.
Auf Basis dieses Sachverständigengutachtens zahlte die für die Abwicklung des zweiten Unfallschadens zuständige Haftpflichtversicherung an den Geschädigten einen Betrag in Höhe von EUR 1.900,00 (Wiederbeschaffungswert gemäß dem anlässlich des zweiten Unfalles eingeholten Sachverständigengutachtens EUR 2.100,00 abzgl. EUR 200,00 Restwert).
Als die für die Abwicklung des ersten Verkehrsunfalles zuständige Haftpflichtversicherung hiervon Kenntnis erlangt hat, weigerte sie sich, hinsichtlich des ersten Unfallschadens den auf Basis des seinerzeit eingeholten Sachverständigengutachtens sich ergebenden fahrzeugbezogenen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von EUR 2.215,00 zu regulieren und war lediglich bereit, EUR 800,00 an den Geschädigten zu zahlen, weil dieser ja für sein verunfalltes Fahrzeug anläßlich des zweiten Unfalles bereits EUR 2.100,00 (EUR 1.900,00 von der für den zweiten Verkehrsunfall zuständigen Haftpflichtversicherung sowie EUR 200,00 vom Aufkäufer des verunfallten Fahrzeuges) erhalten hatte.
Mit dieser Abrechnung der für die Abwicklung des ersten Verkehrsunfalles zuständigen Haftpflichtversicherung war der Bundesgerichtshof jedoch nicht einverstanden.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes hat die Regulierung des zweiten Unfallschadens auf die Ansprüche des Geschädigten aus dem ersten Unfallereignis keinen direkten Einfluss, so dass für die Abrechnung des ersten Unfallschadens ausschließlich die Festlegungen des beim ersten Unfallschaden eingeholten Sachverständigengutachtens maßgeblich sind.
Somit ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes von dem vom ersten Sachverständigengutachter festgelegten Wiederbeschaffungswert (EUR 2.900,00) lediglich der vom ersten Gutachter ermittelte Restwert (EUR 685,00) abzuziehen, so dass von der für die Abwicklung des ersten Verkehrsunfalles zuständigen Haftpflichtversicherung bei dem fahrzeugbezogenen Schaden ein Betrag in Höhe von EUR 2.215,00 zu zahlen ist.
Dies führt in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall im wirtschaftlichen Ergebnis dazu, dass der Geschädigte für sein Unfallfahrzeug Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 4.315,00 erhält (EUR 2.215,00 von der für die Abwicklung des ersten Verkehrsunfalles zuständigen Haftpflichtversicherung zzgl. EUR 2.100,00 für die Abwicklung des zweiten Unfallschadens), obwohl sein Fahrzeug gemäß den Festlegungen im ersten Sachverständigengutachten vor dem ersten Unfall lediglich einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von EUR 2.900,00 hatte.
Dieses für den Geschädigten sehr günstige wirtschaftliche Ergebnis spielt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes rechtlich jedoch keine Rolle, da für die fiktive Abrechnung des ersten Unfallschadens ein nochmaliger Unfall des bereits verunfallten Fahrzeuges grundsätzlich ohne rechtliche Relevanz ist. Anders wäre es sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu beurteilen, wenn das Fahrzeug des Geschädigten nach dem ersten Verkehrsunfall keinen zweiten Unfall erlitten hätte, der Geschädigte aber durch eigene Aktivitäten einen höheren Restwert für sein verunfalltes Fahrzeug erzielt hätte, als im Sachverständigengutachten angeben; hätte der Geschädigte des Verkehrsunfalles nach dem Verkehrsunfall für sein Unfallfahrzeug nicht nur den im Gutachten genannten Restwert von EUR 685,00 erzielt, sondern durch eigene Verkaufsaktivitäten z. B. EUR 1.000,00, wären die von ihm für den Verkauf des Fahrzeuges tatsächlich erzielten EUR 1.000,00 vom Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges abzuziehen, so dass er dann von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nur den Differenzbetrag in Höhe von EUR 1.900,00 erhalten hätte.
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