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Die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen dient nicht nur dem Schutz des Anschnall-pflichtigen selbst, sondern auch dem Schutz von Mitfahrern.

von Stefan König

Die Gurtanlegepflicht für Insassen von Kraftfahrzeugen soll bei einem Verkehrsunfall in erster Linie den anschnallpflichtigen Mitfahrer in einem Kraftfahrzeuge vor Verletzungen des eigenen Körpers schützen.

Es ist deshalb seit vielen Jahren in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein nicht angeschnallter Insasse eines Kraftfahrzeuges mit einer erheblichen Kürzung seiner eigenen Ansprüche gegenüber dem Unfallverursacher rechnen muss, wenn die Tatsache, dass er bei dem Verkehrsunfall nicht angeschnallt war, zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der bei ihm unfallbedingt eingetretenen Verletzungsfolgen beigetragen hat.

Es gibt aber auch Fälle, in denen ein angeschnallter Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug durch einen nicht angeschnallten und damit ungesicherten Mitfahrer des Kraftfahrzeuges verletzt wird.

So hatte das OLG Köln am 27.08.2024 über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein mit 1.7 Promille stark alkoholisierter Unfallverursacher mit weit überhöhter Geschwindigkeit fahrend (160 km/h anstatt erlaubter 70 km/h) auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert ist.

Im entgegenkommenden Fahrzeug wurde der ordnungsgemäß angeschnallter Beifahrer bei dem Verkehrsunfall sehr stark verletzt, wobei die von ihm erlittenen Wirbelsäulenverletzungen nach den Feststellungen eines Sachverständigen dadurch verursacht worden sind, dass ein hinter ihm sitzender Mitfahrer, der zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt war, durch die Krafteinwirkung des Unfallereignisses sehr heftig mit seinen Knien gegen die Rücklehne des Beifahrersitzes gestoßen ist.

Das OLG Köln geht in seiner Entscheidung im Grundsatz von einer zivilrechtlichen Mitverantwortung  des nicht angeschnallt hinter dem Beifahrer sitzenden Insassen für die unfallbedingt erlittenen Rückenverletzungen des Beifahrers aus, weil die gesetzlich verankerte Gurtanlegepflicht nicht nur dem Schutz des Anschnallpflichtigen selbst dient, sondern auch dem Schutz der übrigen Fahrzeuginsassen.

Aufgrund des sehr groben Verschuldens des Unfallverursachers, der mit seinem PKW mit 1,7 Promille und weit überhöhter Geschwindigkeit in den Gegenverkehr geraten ist, hat das OLG Köln jedoch in dem genannten Fall entschieden, dass die grundsätzlich gegebene Mithaftung des nicht angeschnallten Mitfahrers gegenüber der schweren Verschuldensanteils des Unfallverursachers zurücktritt, so dass der nicht angeschnallten Mitfahrer im Ergebnis von seiner zivilrechtlichen Mithaftung für die vom Beifahrer erlittenen Verletzungen freigestellt worden ist.

Wäre der Verschuldensanteil des Unfallverursachers geringer ausgefallen, als in dem vom OLG Köln entschiedenen Fall, wäre die Mithaftung des nicht angeschnallten Mitfahrers für die Verletzungen des Beifahrers nicht ausgeschlossen gewesen.

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