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Beteiligungsrecht eines privaten Samenspenders in einem Adoptionsverfahren

von Stefan König

In einem vom Bundesgerichtshof Ende Juni 2024 entschiedenen Fall waren zwei Frauen seit Dezember 2017 miteinander verheiratet.

Eine Ehefrau hat im Jahr 2019 eine private Samenspende empfangen, was zur Folge hatte, dass sie im Juli 2020 ein Kind zur Welt gebracht hat.

Anschließend wollte die Ehefrau der Kindesmutter das im Juli 2020 geborene Kind adoptieren.

Nachdem die Kindesmutter in einer notariellen Urkunde in die Adoption ihres Kindes durch ihre Ehefrau eingewilligt hatte, hat die Ehefrau die Kindesmutter beim zuständigen Amtsgericht die Annahme des Kindes im Wege einer Adoption beantragt.

Eine Zustimmungserklärung des privaten Samenspender, der nach den gesetzlichen Vor-schriften als leiblicher Vater des Kindes anzusehen ist, haben die Kindesmutter und Ihre Ehefrau im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt, obwohl sie nach ihrer eigenen Darstellung im schriftlichen und telefonischen Kontakt mit dem privaten Samenspender stehen; sie haben dazu angegeben, dass der private Samenspender grundsätzlich bereit sei, sich mit dem Kind zu treffen und mit diesem Kontakt zu haben.

Nach ihrer Darstellung habe der private Samenspender auch Kenntnis von dem eingeleiteten gerichtlichen Verfahren, er habe dazu jedoch erklärt, dass er auf keinem Fall in diesem Verfahren namentlich genannt werden will; aus diesem Grund wollten die Kindesmutter und ihre Ehefrau dem zuständigen Gericht die Kontaktdaten des privaten Samenspenders nicht mitteilen.

Aus diesem Grund hat das zunächst zuständige Amtsgericht den Antrag der Ehefrau der  Kindesmutter auf Annahme des Kindes zurückgewiesen; nachdem das zuständige Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichtes bestätigt hat, hat auch der Bundes-gerichtshof in der abschließenden Entscheidung die Auffassung vertreten, dass der Antrag der Ehefrau der Kindesmutter zurückzuweisen ist, weil dem privaten Samenspender als leiblicher Vater Gelegenheit gegeben werden muss, sich an dem gerichtlichen Adoptionsverfahren zu beteiligen.

Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung in erster Linie mit den verfassungsrechtlich geschützten Elternrechten des privaten Samenspenders begründet.

Sofern der private Samenspender wie im vorliegenden Fall der Kindesmutter bekannt ist, ist die Bekanntgabe der Identität des privaten Samenspenders gegenüber dem zuständigen Gericht Voraussetzung dafür, dass dem erkennenden Gericht ermöglicht wird, den privaten Samen-spender über das laufende gerichtliche Verfahren zu informieren, um diesem Gelegenheit zu geben, seine Elternrechte im gerichtlichen Adoptionsverfahren wahrzunehmen.

Die bloße Behauptung der Kindesmutter und deren Ehefrau, dass der private Samenspender ihnen gegenüber geäußert haben soll, sich am gerichtlichen Adoptionsverfahren nicht beteiligen zu wollen, reicht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht aus.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Kind nicht im Wege einer privaten Samenspende gezeugt worden wäre, sondern im Wege einer anonymen Samenspende, oder  wenn der tatsächliche Aufenthalt des privaten Samenspenders der Kindesmutter und der adoptionswilligen Ehefrau unbekannt gewesen wäre.

Der Bundesgerichtshof stärkt somit in einer weiteren Entscheidung die Rechte derjenigen leiblichen Väter, deren Vaterschaft aus einer privaten Samenspende resultiert.
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