Ausgleichsansprüche für voreheliche Zuwendungen
Ausgleichsansprüche für voreheliche Zuwendungen
von Stefan König
Wenn Eheleute nicht durch Abschluss eines Ehevertrages Abweichungen zu den gesetzlichen Regeln des ehelichen Güterrechtes vereinbart haben, erfolgt bei Beendigung der Ehe nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausgleich des während der Ehezeit bei den Ehepartnern entstandenen Vermögenszuwachses durch den sogenannten Zugewinnausgleich.
Im Rahmen des Zugewinnausgleiches nach den gesetzlichen Vorschriften wird durch Gegenüberstellung des jeweiligen Endvermögens (Vermögen bei Beendigung des Güterstandes) und des Anfangsvermögens (Vermögen bei Eheschließung zuzüglich des Vermögens, welches der Ehepartner in der Ehezeit durch Schenkungen oder Erbschaften erhalten hat) ermittelt, ob und in welcher Höhe der jeweilige Ehepartner einen Zugewinn während der Ehezeit erzielt hat.
Derjenige Ehepartner, der in der Ehezeit einen höheren Zugewinn erzielt hat, als der andere Ehegatte, muss dann 50% des Differenzbetrages an den anderen Ehepartner als Geldbetrag auszahlen.
Durch die gesetzlichen Regelungen des Zugewinnausgleiches wird bewirkt, dass der während der Ehe entstandene Zugewinn im Ergebnis hälftig zwischen den Eheleuten verteilt wird.
Wenig Beachtung findet in der familienrechtlichen Praxis, dass auch Zuwendungen unter den Ehegatten vor Eheschließung unter Umständen zu Ausgleichsansprüchen führen können.
Dies verwundert, weil Zuwendungen unter Ehegatten vor Eheschließung in der Praxis immer wieder anzutreffen sind; so kann es zum Beispiel vorkommen, dass ein Ehepartner vor Eheschließung die Kosten der Renovierung der im Alleineigentum des anderen Ehepartners befindlichen Immobilie mitfinanziert oder dass bei Anschaffung einer gemeinsamen Immobilie vor Eheschließung ein Ehepartner einen höheren Anteil am Kaufpreis übernimmt, als der andere Ehepartner.
Derartige Zuwendungen vor Eheschließung werden von den gesetzlichen Regelungen des Zugewinnausgleichs nicht erfasst.
Häufig wird in diesen Fällen übersehen, dass nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung auch bei Zuwendungen unter Ehegatten vor Eheschließung ein Ausgleichsanspruch bestehen kann.
Wendet ein Ehepartner vor Eheschließung dem anderen Ehepartner einen Geldbetrag oder eine andere werthaltige Leistung zu, erhöht sich durch diese Zuwendung das Anfangsvermögen des beschenkten Ehegatten um den Betrag, den der beschenkte Ehegatte vor Eheschließung erhalten hat; durch diese Erhöhung des Anfangsvermögens verringert sich gleichzeitig beim Scheitern der Ehe der beim beschenkten Ehegatten vorhandene Zugewinn, weil die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen beim beschenkten Ehegatten geringer ausfällt, als wenn die voreheliche Schenkung nicht stattgefunden hätte.
Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung wird der sich durch die voreheliche Schenkung ergebende Ausgleichsanspruch so ermittelt, dass eine gegenüberstellende Berechnung zu erfolgen hat, aus der hervorgeht, welcher Zugewinnausgleichsanspruch sich beim vorehelich beschenkten Ehepartner ergeben hätte, wenn die voreheliche Schenkung nicht erfolgt wäre und sich dessen Anfangsvermögen folglich nicht erhöht hätte und welcher Zugewinnausgleichsanspruch sich durch die voreheliche Schenkung beim beschenkten Ehegatten tatsächlich ergeben hat.
Wenn sich bei dieser gegenüberstellenden Berechnung zum Beispiel ergeben würde, dass der Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten, der vorehelich einen Betrag von EUR 20.000,00 an seinen späteren Ehegatten verschenkt hat, ohne die voreheliche Schenkung um EUR 10.000,00 höher ausgefallen wäre, als bei Berücksichtigung des durch die voreheliche Schenkung um EUR 20.000,00 erhöhten Anfangsvermögens, hätte der vor Eheschließung schenkende Ehegatte dann einen Ausgleichsanspruch gegen den beschenkten Ehegatten in Höhe von EUR 10.000,00; der Ausgleichsanspruch wird sich somit im Regelfall auf einen hälftigen Anteil des vorehelich verschenkten Betrages belaufen.
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