Anteilige Kürzung des Anspruches auf Kindesunterhalt bei erheblich erweiterten Umgangszeiten?
Anteilige Kürzung des Anspruches auf Kindesunterhalt bei erheblich erweiterten Umgangszeiten?
von Stefan König
In der unterhaltsrechtlichen Praxis wird seitens des zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichteten Elternteils immer wieder angefragt, ob eine überdurchschnittliche Ausweitung der Umgangskontakte zum minderjährigen Kind für den unterhaltspflichtigen Elternteil die Möglichkeit eröffnet, den an und für sich geschuldeten Kindesunterhalt anteilig zu kürzen.
Bei Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der aktuell bestehenden Gesetzeslage im Grundsatz derjenige Elternteil zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist, bei dem das minderjährige Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat.
Umgangskontakte mit dem minderjährigen Kind im „üblichen Ausmaß“ (z. B. Wochenendumgang im zweiwöchigen Turnus in Verbindung mit Umgangszeiten während der Ferien) eröffnen dem unterhaltspflichtigen Elternteil im Regelfall keine Möglichkeiten, den geschuldeten Unterhalt aufgrund der Umgangskontakte zu kürzen; dies gilt auch dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil das Kind während des Umgangs verköstigt oder andere Aufwendungen trägt
In einer zunehmenden Anzahl von Fällen sind die Umgangszeiten des unterhaltspflichtigen Elternteils mit dem minderjährigen Kind im Vergleich zu dem oben geschilderten Regelfall ganz erheblich ausgeweitet.
Werden die Umgangskontakte zu einem echten Wechselmodell ausgeweitet, was im Ergebnis bedeutet, dass beide Elternteile in gleichem Umfang das minderjährige Kind betreuen, wird von der maßgeblichen Rechtsprechung eine anteilige Aufteilung des sich aus der Summe der gemeinsamen Einkünfte der beiden Elternteile ergebenden Unterhaltsanspruches befürwortet.
Es gibt in der heutigen Praxis aber auch zahlreiche Fälle, in denen der Umgang des unterhaltspflichtigen Elternteils mit dem minderjährigen Kind zwar erheblich ausgeweitet worden ist, jedoch die Schwelle zum echten Wechselmodell nicht erreicht.In einem derartigen Fall hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15.04.2026 nunmehr aus seiner Sicht die unterhaltsrechtlichen Konsequenzen bei einem erheblich erweiterten Umgang mit einem minderjährigen Kind vorgegeben.
In dem Fall, den der Bundesgerichtshof am 15.04.2026 entschieden hat, hatte der Kindesvater mit seinem minderjährigen Kind Umgang mit einem zeitlichen Anteil von ca. 45%, so dass die Schwelle zum echten Wechselmodell nicht erreicht war.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zunächst festgestellt, dass der Wunsch des Kindesvaters nach einer nur noch anteiligen Haftung für den geschuldeten Barunterhalt keine gesetzliche Grundlage hat.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kann somit in derartigen Fällen eine finanzielle Entlastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils nur in anderer Weise erfolgen.
Bei Mehraufwendungen durch den erweiterten Umgang für den unterhaltspflichtigen Elternteil ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes zwischen Mehraufwendungen zu unterscheiden, die den betreuenden Elternteil finanziell nicht entlasten und Mehraufwendungen, die den betreuenden Elternteil entlasten.
Unter Mehraufwendungen, die den betreuenden Elternteil nicht entlasten, zählen zum Beispiel zusätzliche Fahrtkosten des unterhaltspflichtigen Elternteils für die Umgangstermine und/oder zusätzliche Kosten für die Bereithaltung eines Kinderzimmers im Anwesen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Zu Mehraufwendungen, die den betreuenden Elternteil finanziell entlasten, zählen z. B. Mehraufwendungen für die Verköstigung des Kindes während der Zeiten des erweiterten Umgangs.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes können Mehraufwendungen des unterhaltspflichtigen Elternteils, die den anderen Elternteil nicht entlasten dadurch zu einer Verringerung des geschuldeten Unterhalts führen, dass der Unterhaltsanspruch durch Herabstufung von ein oder zwei Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle ermittelt wird, je nach Ausmaß der Mehraufwendungen.
Hinsichtlich der umgangsbedingten Mehraufwendungen, die den betreuenden Elternteil entlasten, kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofes je nach Einzelfall ein prozentualer Abschlag von 10-15% des geschuldeten Tabellenunterhalts erfolgen.
Sofern beim unterhaltspflichtigen Elternteil Mehraufwendungen anfallen, die den betreuenden Elternteil sowohl entlasten, als auch nicht entlasten, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auch eine Kombination von beiden Kürzungsmöglichkeiten des geschuldeten Unterhaltes möglich.
Eine Kürzung des geschuldeten Unterhaltes durch Herabstufung um eine oder zwei Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle scheitert allerdings in den Fällen, in denen der geschuldete Unterhalt lediglich der ersten Einkommensgruppe (Mindestunterhalt) zu entnehmen ist; in derartigen Fällen ist dann bei erheblich erweiterten Umgängen nur eine prozentuale Kürzung des sich ergebenden Mindestunterhaltes um maximal 15% möglich, wenn auf Grund des erheblich erweiterten Umgangs der betreuende Elternteil durch die vom unterhaltspflichtigen Elternteil getragenen Mehraufwendungen tatsächlich entsprechend entlastet wird.In der Praxis eröffnet die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes den jeweils zuständigen Amtsgerichten somit einen erheblichen Ermessensspielraum.
Abzuwarten bleibt auch, ob der Gesetzgeber den Wunsch vieler Eltern nach Ausübung von erheblich erweiterten Umgängen durch Änderungen der insoweit maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen Rechnung trägt.
Sofern Sie zu diesem Thema oder zu anderen familienrechtlichen Themen weitergehende Informationen wünschen, nehmen Sie bitte unter der Telefonnummer 0931/35477-0 oder über das Kontakt-Formular mit uns Kontakt auf.