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Haftung des Betreibers einer Waschstraße für beschädigten Spoiler bzw. abgerissenem Tankdeckel

von Stefan König

Im November 2024 und im Mai 2025 hatte der Bundesgerichtshof über zwei Fälle zu entscheiden, bei denen jeweils ein PKW in der Waschstraße während des Waschvorganges beschädigt worden ist.

Dem im November 2024 verkündeten Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem bei einem Pkw der Marke Land Rover in der Waschanlage ein serienmäßig angebrachter Heckspoiler während des Waschvorganges abgerissen worden ist, wodurch Schäden am Heck des Fahrzeuges entstanden sind. Der Betreiber der Waschanlage hatte in diesem Fall ein Hinweisschild vor der Waschanlage angebracht, in dem seine Haftung u. a. dann ausgeschlossen werden sollte, wenn ein Schaden am Fahrzeug durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeuges gehörende Fahrzeugteile (z. B. Spoiler, Antenne u. a.) verursacht worden ist, verbunden mit einem weiteren Zusatz mit der Aufschrift: „Achtung keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!".

In diesem Fall ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass der Betreiber der Waschstraße trotz der angebrachten Beschilderung verpflichtet ist, dem Fahrzeugeigentümer den an seinem Pkw entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen; der Bundesgerichtshof begründete dies damit, dass es sich in diesem Fall um einen serienmäßig angebrachten Heckspoiler gehandelt hat, so dass der Betreiber der Waschstraße in diesem Fall verpflichtet gewesen wäre, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Beschädigung des betreffenden Fahrzeuges während des Waschvorganges zu verhindern.

In dem im Mai 2025 verkündeten Urteil hatte der Bundesgerichtshof über einen Fall zu entscheiden, in dem während des Waschvorganges ein Pkw BMW X 3 beschädigt worden ist, weil während des Waschvorganges der Tankdeckel an diesem Fahrzeug abgerissen ist, wodurch das Fahrzeug auch am Kotflügel beschädigt wurde. Das betreffende Fahrzeug war - wie alle Fahrzeuge aus der betreffenden Baureihe - mit einem Tankdeckel ohne Verriegelungsmöglichkeit bei der Nutzung einer vollautomatisierten Waschstraße ausgestattet.

Vor der Einfahrt in die Waschstraße befand sich ein Hinweisschild des Betreibers der Waschstraße, welches auszugsweise folgenden Inhalt hatte: „Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein ..."

Nachdem es in diesem Fall bei dem in der Waschstraße beschädigten Fahrzeug konstruktionsbedingt nicht möglich war, den am Fahrzeug befindlichen Tankdeckel während des Waschvorganges zu verriegeln, lehnte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom Mai 2025 eine Haftung des Waschstraßenbetreibers für den entstandenen Schaden ab, weil die Beschädigung des Fahrzeuges durch die konstruktionsbedingt fehlende Verriegelungsmöglichkeit des abgerissenen Tankdeckels nicht dem Risikobereich des Waschstraßenbetreibers zuzuweisen war und weil der Betreiber der Waschstraße in diesem Fall durch das deutlich erkennbare Warnschild den Kunden ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass Tank- und Wartungsklappen während des Waschvorganges sicher verriegelt sein müssen.

Somit sind bei Beschädigungen von Fahrzeugen in automatisierten Waschstraßen stets die Umstände des Einzelfalles zu betrachten.

Sofern Sie zu diesem Thema oder anderen verkehrsrechtlichen Themen weitere Informationen wünschen, nehmen Sie bitte unter der Telefonnummer 0931/354770 oder über unser Kontaktformular mit uns Kontakt auf.

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