Anwaltskanzlei König
Karmelitenstrasse 29
97070 Würzburg

Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht vertrete ich sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber.

Meine Tätigkeit für Sie beginnt dabei nicht erst dann, wenn ein Konflikt mit Ihrem Vertragspartner entstanden ist.

Vielmehr kann ich für Sie das Entstehen von Konflikten möglicherweise bereits dadurch verhindern, dass ich Sie bei der Erstellung oder Prüfung Ihres Arbeitsvertrages berate und unterstütze.

Die sorgfältige Ausarbeitung bzw. Überprüfung eines Vertrages hilft auch im Bereich des Arbeitsrechtes, sich bereits zu Beginn der Zusammenarbeit Klarheit über die beiderseits bestehenden Rechte und Pflichten zu verschaffen und somit auch Missverständnisse oder falsche Vorstellungen zu vermeiden.

Kommt es dann während des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses zu ernsthaften Konflikten, sollte im Regelfall bereits vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Dies gilt insbesondere dann, wenn Unstimmigkeiten über die Höhe der abgerechneten Leistungen bestehen, wenn eine Abmahnung im Raum steht, oder wenn es zu anderweitigen Konflikten mit Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber / Arbeitnehmer gekommen ist.

Will ein Arbeitgeber die Kündigung eines Arbeitnehmers aussprechen, empfiehlt es sich in jedem Fall, bereits bei Vorbereitung der Kündigung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit die geplante Kündigung dann auch einer gerichtlichen Überprüfung Stand hält.

Erhalten Sie als Arbeitnehmer die Kündigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses, sollten Sie sehr kurzfristig Kontakt mit mir aufnehmen, nachdem die Kündigung eines Arbeitsvertrages im Regelfall nur innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung durch Erhebung einer Feststellungsklage angegriffen werden kann.

Sofern z. B. nach Erhalt einer Kündigung eines arbeitsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden muss, gibt es im arbeitsgerichtlichen Verfahren Besonderheiten, insbesondere im Bereich der Kostenverteilung.

Anders als bei einem "normalen" zivilgerichtlichen Verfahren trägt im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz jede Partei die bei ihr anfallenden Anwaltsgebühren selbst, unabhängig davon, wie das Verfahren in der ersten Instanz endet; in der zweiten Instanz richtet sich die Kostenverteilung dann wie in den anderen zivilrechtlichen Verfahren auch nach dem Verhältnis des Obsiegens / Unterliegens.

Wie in allen anderen Rechtsgebieten, werde ich Sie auch im Bereich des Arbeitsrechtes jeweils umfassend vorab über die voraussichtlich anfallenden Verfahrenskosten informieren.