Anwaltskanzlei König
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97070 Würzburg

Widerrufsrecht des Verbrauchers auch bei Online Matratzenverkauf

Eingestellt am 10. Januar 2020 von Stefan König

Wenn ein Ver­brau­cher au­ßer­halb von Geschäfts Räumlichkeiten (wie z. B. über das In­ter­net oder per Te­le­fon) ei­nen Kauf­ver­trag mit ei­nem ge­werb­li­chen Ver­käu­fer ab­schließt, hat der Verbraucher nach den in­so­weit maß­ge­bli­chen ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten grund­sätz­lich ein zwei wöchiges Wi­der­rufs­recht.

Das Wi­der­rufs­recht des Ver­brau­chers be­steht nach den in­so­weit maß­ge­bli­chen ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten je­doch u. a. dann nicht, wenn Ge­gen­stand des Kauf­ver­tra­ges die Lieferung von Wa­ren ist, die aus Grün­den des Ge­sund­heits­schut­zes oder der Hy­gie­ne ver­sie­gelt und des­halb nicht zur Rück­ga­be ge­eig­net sind. Nach den Vor­stel­lun­gen des Ge­setz­ge­bers fal­len hier­un­ter z. B. Kos­me­tik- und Hy­gie­ne­ar­ti­kel wie z. B. Cremes oder ver­sie­gel­te Zahn­bür­sten.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat­te in ei­nem kürz­lich ver­öf­fent­lich­ten Ur­teil zu ent­schei­den, ob ein Verbrau­cher ei­nen über das Internet ab­ge­schlos­se­nen Ver­trag über den Kauf ei­ner mit einer Schutzfolie ver­sie­gel­ten Ma­trat­ze wi­der­ru­fen kann, ob­wohl der Ver­brau­cher nach Lie­fe­rung der Ma­trat­ze die Schutz Folie ent­fernt hat­te. Der Ver­käu­fer der Ma­trat­ze hat­te den Wi­der­ruf des Ver­brau­chers nicht ak­zep­tiert, weil der Verbrau­cher die Schutz Folie vor dem Wi­der­ruf ent­fernt hat­te.

Nach An­sicht des Bun­des­ge­richts­ho­fes, die auch im Ein­klang mit dem Ge­richts­hof der Europäischen Uni­on steht, kann ein Ver­brau­cher auch dann den On­li­ne-Kauf ei­ner Ma­trat­ze widerrufen, wenn er zu­vor die Ver­sie­ge­lung ent­fernt hat, weil auch ei­ne der­ar­ti­ge Ma­trat­ze nach Rück­nah­me durch den Ver­käu­fer wie­der zum Ver­kauf an­ge­bo­ten wer­den kann.

Bei Wa­ren, die sich - wenn auch mit ei­ni­gem Auf­wand - wie­der durch Rei­ni­gung ver­kaufs­fä­hig ma­chen las­sen, kommt nach An­sicht des Bun­des­ge­richts­ho­fes ein Aus­schluss des ge­setzli­chen Wi­der­rufs­rech­tes nicht in Be­tracht. So­ ver­hält es sich z. B. auch bei auf dem Kör­per ge­tra­ge­ner Ba­de­wä­sche oder Un­ter­wä­sche; bei der­ar­ti­gen Ar­ti­keln sei ei­ne An­pro­be der Wä­sche auf der Haut vor dem Kauf üb­lich, oh­ne dass danach die Wä­sche vom Ver­käu­fer für ei­nen neu­en Kauf­in­ter­es­sen­ten ge­rei­nigt wer­den muss, weil Ba­de­wä­sche oder Un­ter­wä­sche üblicherweise vor dem erst­ma­li­gen Tra­gen nach dem Kauf im Re­gel­fall oh­ne­hin ge­wa­schen oder ge­rei­nigt wird.

Nichts an­de­res gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes, wenn der On­li­ne-Ver­käu­fer Kleidungs­stücke, Schu­he oder auch Ma­trat­zen zu­rück er­hält, die vor der Rück­ga­be ge­tra­gen oder be­nutzt wor­den sind; der Auf­wand, der er­for­der­lich ist, um die zu­rück­ge­ge­be­nen Ar­ti­kel vor ei­nem Wei­ter­ver­kauf zu rei­ni­gen oder in ei­nen hy­gie­ni­schen Zu­stand zu ver­set­zen, ist nach An­sicht des Bun­des­ge­richts­ho­fes vom Ver­käu­fer zu tra­gen, so dass der Ver­brau­cher bei Rück­ga­be der Ge­gen­stän­de nicht da­mit rech­nen muss, ei­ne Ent­schä­di­gung für ei­nen et­wa ein­ge­tre­tenen Wert­ver­lust an den Ver­käu­fer zah­len zu müs­sen.

In ei­ne ähn­li­che Rich­tung ge­hen auch an­de­re ober­ge­richt­li­che Ent­schei­dun­gen, die ein Widerrufs­recht von Ver­brau­chern beim Online-Kauf von Pier­cing­schmuck, aber auch von Erotikspiel­zeug be­jaht ha­ben.

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