Anwaltskanzlei König
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Unwirksamkeit einer umfassenden Verfallklausel im Arbeitsvertrag

Eingestellt am 26. Juli 2021 von Stefan König

Standardisierte Verfallklauseln, die von Arbeitgebern in vorformulierten Arbeitsverträgen verwendet werden, finden sich in einer Vielzahl von Arbeitsverträgen. Derartige Verfallklauseln sind aber nur dann rechtlich wirksam, wenn die insoweit maßgeblichen Vorgaben der Rechtsprechung beachtet werden.

In einem kürzlich vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte das Gericht die rechtliche Wirksamkeit von folgender Verfallklausel zu beurteilen:

„Verfallfristen:
Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen.“

In dem vom Bundesarbeitsgericht konkret zu entscheidenden Fall wurden vom Arbeitgeber Schadenersatzansprüche wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung zum Nachteil des Arbeitgebers gegen eine Arbeitnehmerin geltend gemacht, die seitens des Arbeitgebers erst nach Ablauf der von ihm selbst im Arbeitsvertrag vorgegebenen Ausschlussfrist geltend gemacht worden sind.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes sind Klauseln in Arbeitsverträgen, die auch Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverstöße und vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen erfassen, grundsätzlich nach § 134 BGB nichtig.

Die Nichtigkeit der Verfallklausel wirkt sich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes auch auf den Fall aus, dass der Arbeitgeber als Verwender der unwirksamen Klausel vom Wegfall der unwirksamen Verfallklausel profitiert.

Im Ergebnis war der Arbeitgeber in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall somit wegen der rechtlichen Unwirksamkeit der von ihm im Arbeitsvertrag vorgegebenen Verfallklausel nicht gehindert, die Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber der vormaligen Arbeitnehmerin geltend zu machen, obwohl die in der Verfallklausel vorgesehene Frist abgelaufen war.

Aufgrund dieser aktuellen Rechtsprechung ist Arbeitgebern, die rechtlich wirksame Verfall- klauseln in ihren Arbeitsverträgen verwenden wollen, zu raten, Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung ausdrücklich auszuklammern, weil die Verfallklausel sonst bereits aus diesem Grund unwirksam wäre.

Auszuklammern aus dem Anwendungsbereich von arbeitsvertraglichen Verfallklauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes im Übrigen auch gesetzlich unabdingbare Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, wie z. B. Vergütungsansprüche nach dem Mindestlohngesetz.

Sofern Sie zu diesem Thema oder zu anderen straßenverkehrsrechtlichen Themen weitergehende Informationen wünschen, nehmen Sie bitte unter der Tel.-Nr.: 09 31/35 47 70 oder per email: ra.koenig@saz-anwaltskanzlei.de Kontakt mit uns auf.

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