Anwaltskanzlei König
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97070 Würzburg

„Standgebühren“ nach dem berechtigten Abschleppen eines Pkw

Eingestellt am 08. Februar 2024 von Stefan König


Mit einem derartigen Fall hat sich vor kurzem der Bundesgerichtshof beschäftigt und mit Urteil vom 17.11.2023 entschieden, dass das unbefugte Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Privatgrundstück eine „verbotene Eigenmacht“ darstellt, für die zivilrechtlich nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter des Fahrzeuges verantwortlich ist.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der vom Grundstückseigentümer beauftragte Abschleppunternehmer das betreffende Fahrzeug abgeschleppt und anschließend auf seinem Firmengelände verwahrt.

Fünf Tage nach dem Abschleppen des Fahrzeuges forderte der Fahrzeugeigentümer vom beauftragten Abschleppunternehmer schriftlich die Herausgabe des Fahrzeuges; auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion des Abschleppunternehmers.

In dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren hat der beklagte Abschleppunternehmer die Herausgabe des Fahrzeuges von der Erstattung der Abschleppkosten und auch der Stand-gebühren in Höhe von insgesamt 4.935,00 Euro (329 Tage à 15,00 Euro) abhängig gemacht.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kann der Grundstückseigentümer und auch der von ihm beauftragte Abschleppunternehmer vom Fahrzeughalter im Grundsatz sowohl die Erstattung der Abschleppgebühren verlangen als auch Standgebühren, sofern diese der Höhe nach ortsüblich sind, was der Bundesgerichtshof im hier vorliegenden Fall (15,00 Euro pro Kalendertag) bejaht hat.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hat der Abschleppunternehmer jedoch auch die Verpflichtung, zeitnah die Daten des Halters zu ermitteln und diesen über den Sachverhalt zu informieren, wobei der Abschleppunternehmer auch die dadurch anfallenden Kosten gegenüber dem Fahrzeughalter geltend machen kann.

Im hier vorliegenden Fall hatte der Abschleppunternehmer den Fahrzeugeigentümer fünf Tage nach dem Abschleppen informiert, was nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht zu bean-standen war; beanstandet hat der Bundesgerichtshof dann allerdings die Tatsache, dass der Abschleppunternehmer auf das fünf Tag nach dem Abschleppvorgang vorgebrachte Heraus-gabeverlangen des Fahrzeugeigentümers nicht reagiert hat.

Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof dem Abschleppunternehmer lediglich Standge-bühren für einen Zeitraum von fünf Tagen zugesprochen und den im Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von weiteren 324 Tagen Standgebühren abgelehnt.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat der Abschleppunternehmer somit nur dann Anspruch auf Zahlung weitergehender Standgebühren, wenn er dem Fahrzeugeigen-tümer nach dessen Herausgabeverlangen konkret mitteilt, in welcher Höhe er vom Fahrzeug-eigentümer Kosten für den Abschleppvorgang und für die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Standgebühren verlangt.

Halten sich die vom Abschleppunternehmer zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Kosten in dem Bundesgerichtshof vorgegebenen Rahmen, kann der Fahrzeugeigentümer entscheiden, ob er sein Fahrzeug gegen Zahlung des vom Abschleppunternehmer geltend gemachten Betrages abholt oder nicht.
Wenn der Fahrzeugeigentümer in diesem Fall die vom Abschleppunternehmer geforderte Zahlung nicht leistet, befindet er sich dann in Annahmeverzug, so dass der Abschleppunter-nehmer unter diesen Voraussetzungen dann weitergehende Standgebühren geltend machen kann.

Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil Klarheit zu den genannten Punkten für Eigentümer abgeschleppter Fahrzeuge und für Abschleppunternehmer geschaffen.

Sofern Sie zu diesem Thema oder zu anderen straßenverkehrsrechtlichen Themen weiter-gehende Informationen wünschen, nehmen Sie bitte unter der Telefonnummer 09 31/35 47 70 oder per E-Mail: ra.koenig@saz-anwaltskanzlei.de Kontakt mit uns auf.

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