Anwaltskanzlei König
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97070 Würzburg

Sofortiger Rücktritt vom Vertrag über den Kauf eines als "TÜV-neu" erworbenen Fahrzeugs

Eingestellt am 09. August 2017 von Stefan König

Beim Kauf eines gebrauchten PKW ist für den Kaufinteressenten häufig von erheblicher Bedeutung, ob das angebotene Fahrzeug "TÜV neu" verkauft wird, weil der Kaufinteressent in diesem Fall davon ausgeht, dass er ein verkehrssicheres und gebrauchstaugliches Fahrzeug erhält; dies gilt insbesondere dann, wenn der Kauf des Fahrzeuges von einem Gebrauchtwagenhändler erfolgt. 

Nicht selten erlebt der Käufer dann nach Abschluss des Kaufvertrages eine böse Überraschung, wenn er feststellt, dass das von ihm "TÜV neu" erworbene Fahrzeug unter erheblichen Mängeln leidet oder gar verkehrsunsicher ist.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.04.2015 in einem derartigen Fall entschieden, dass den Gebrauchtwagenhändler keine generelle, anlassunabhängige Verpflichtung trifft, das von ihm verkaufte Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend technisch zu untersuchen.

Sofern der Gebrauchtwagenhändler keine Vorschäden an dem von ihm angebotenen Fahrzeug kennt, ist er nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung, d. h. zu einer Sichtprüfung verpflichtet.

Ist jedoch im Kaufvertrag die Eintragung "Hauptuntersuchung neu" oder "TÜV neu" enthalten, sieht der Bundesgerichtshof darin eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer, dass sich das verkaufte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe in einem zur Erlangung der TÜV-Plakette technisch geeigneten verkehrssicheren Zustand befindet.

In dem vom Bundesgerichtshof am 15.04.2015 entschiedenen Fall hatte eine Privatperson von einem Gebrauchtwagenhändler ein ca. 13 Jahre altes Fahrzeug mit dem Vermerk "TÜV neu" im Kaufvertrag käuflich erworben.

Bereits auf dem Weg zum Wohnort des Käufers versagte der Motor des Fahrzeuges mehrfach.

Als das Fahrzeug daraufhin abgeschleppt und in einer vom Käufer beauftragten Werkstatt technisch untersucht worden ist, wurde starke Korrosion an den Bremsleitungen, den Längs- und Querträgern, dem Unterbau sowie an sämtlichen Zuleitungen zu Motor festgestellt.

Das Fahrzeug war demnach verkehrsunsicher.

Als der Käufer diese Mängel gegenüber dem Verkäufer gerügt hatte, lehnte dieser die Rücknahme des Fahrzeuges ab und teilte mit, dass er das Fahrzeug vor dem Kauf lediglich äußerlich besichtigt und dabei nur vordergründigen Rost festgestellt habe.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes stand in diesem Fall fest, dass das als verkehrssicher verkaufte Fahrzeug bei Übergabe an den Käufer unter massiven Mängeln in Form von fortgeschrittener Korrosion an sicherheitsrelevanten Bauteilen aufgewiesen hat, die für den Gebrauchtwagenhändler bereits bei einer ordnungsgemäß durchgeführten einfachen Sichtprüfung ohne weiteres erkennbar gewesen wären.

Weil der Gebrauchtwagenhändler nach eigener Darstellung jedoch diese erheblichen Mängel an dem von ihm verkauften Fahrzeug trotz der von ihm durchgeführten Sichtprüfung nicht erkannt haben will, konnte der Käufer das Fahrzeug nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ohne vorherige Fristsetzung mit Gelegenheit zur Nacherfüllung sofort an den Verkäufer zurückgeben und gleichzeitig Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises sowie Ersatz der bis dahin entstandenen fahrzeugbezogenen Aufwendungen verlangen, weil der Käufer in diesem Fall nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und technische Fachkompetenz des Gebrauchtwagenhändlers verloren hatte.

Durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes werden die Rechte des Käufers eines Gebrauchtwagens erneut bestärkt.

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