Anwaltskanzlei König
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Rückzahlungsansprüche bei Schließung von Fitnessstudios wegen Covid-19

Eingestellt am 03. August 2022 von Stefan König

Im Zuge der behördlich angeordneten Corona-Maßnahmen waren in Deutschland - je nach Bundesland unterschiedlich lang - von März bis Mai/Juni 2020 und dann nochmals von November 2020 bis Mai/Juni 2021 alle Fitnessstudios geschlossen.

Weil Verträge über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio häufig über ein oder zwei Jahre laufen, forderten eine Vielzahl von Mitgliedern von Fitnessstudios die von ihnen gezahlten Beiträge für diejenigen Zeiträume von den Betreibern der Fitnessstudios zurück, in denen die Fitnessstudios aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen waren.

In einem vom Bundesgerichtshof im Mai 2022 entschiedenen Fall hatte der Kläger mit einem Fitnessstudio einen Vertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren beginnend ab Dezember 2019 abgeschlossen.

Nachdem der Betreiber des Fitnessstudios die vertraglich vereinbarten Beiträge auch in den Monaten eingezogen hatte, in denen das Fitnessstudio aufgrund behördlicher Anordnung wegen Corona geschlossen war, forderte der Kläger den Betreiber des Fitnessstudios auf, ihm die für den Schließungszeitraum bezahlten Beträge zu erstatten.

Der Betreiber des Fitnessstudios kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach und bot dem späteren Kläger lediglich an, ihm eine "Gutschrift über Trainingszeit" zu erteilen, die er dann nach dem Ende der Vertragslaufzeit einlösen kann.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes liegt in den Fällen, in denen der Betreiber des Fitnessstudios aufgrund behördlicher Anordnung nicht öffnen darf, eine sogenannte "Unmöglichkeit" hinsichtlich der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung vor, so dass der Betreiber des Fitnessstudios in diesen Zeiträumen grundsätzlich keinen Anspruch auf Vereinnahmung der vertraglich vereinbarten Mitgliedsbeiträge hat.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes muss sich das Mitglied eines Fitnessstudios auch nicht darauf einlassen, dass sich die vereinbarte Laufzeit des abgeschlossenen Vertrages um diejenigen Zeiträume verlängert, in denen das Fitnessstudio aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen war; auch das Angebot des Fitnessstudiobetreibers, eine Gutschrift über Trainingszeit als Ausgleich für die zeitweilige Schließung des Fitnessstudios zu erteilen, entsprach nach Ansicht des Bundesgerichtshofes aus nachvollziehbaren Gründen nicht der Rechtslage, so dass sich der Kläger in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall auf dieses Angebot nicht einlassen musste.

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof deshalb in dem oben dargestellten Fall den Fitnessstudiobetreiber zur Rückzahlung derjenigen Beträge verurteilt, die der Betreiber des Fitnessstudios für den Zeitraum vereinnahmt hatte, in dem das Fitnessstudio aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen war.

Rechtlich anders zu beurteilen sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofes hingegen diejenigen Fälle, in denen z. B.  Räumlichkeiten zum Zwecke der Durchführung einer Hochzeit angemietet wurden, die dann aufgrund behördlicher Anordnung wegen Corona nicht durchgeführt werden kann; in diesen Fällen liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes keine "Unmöglichkeit" der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen im rechtlichen Sinne vor, so dass der Mieter der Räumlichkeiten vom Vermieter im Regelfall nicht die Rückzahlung bereits geleisteter Beträge verlangen kann.

Sofern Sie zu diesem Thema oder zu anderen vertraglichen Themen weitergehende Informationen wünschen, nehmen Sie bitte unter der Tel.-Nr.: 09 31/35 47 70 oder per email: ra.koenig@saz-anwaltskanzlei.de Kontakt mit uns auf.

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