Anwaltskanzlei König
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97070 Würzburg

Privater Samenspender darf Umgang mit seinem Kind beanspruchen

Eingestellt am 26. Juli 2021 von Stefan König

Das Recht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind ist Bestandteil der elementaren elterlichen Rechte; es steht nach den insoweit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften auch dem Elternteil zu, der nicht Mitinhaber der elterlichen Sorge ist.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.06.2021 kann auch dem leiblichen Vater im Fall einer sogenannten „privaten Samenspende“ ein Umgangsrecht mit seinem Kind zustehen, und zwar auch dann, wenn der leibliche Vater zuvor in die Adoption des Kindes durch die eingetragene Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter eingewilligt hat.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde das Kind mittels einer sogenannten privaten Samenspende (Becherspende) gezeugt; die Lebenspartnerin der Mutter war mit dieser Art der Zeugung einverstanden.

Gemäß einer vor der Zeugung getroffenen Absprache zwischen dem leiblichen Vater, der Mutter und deren Partnerin bestand Einverständnis, dass der biologische Vater nach der Geburt des Kindes gelegentlichen Kontakt zu seinem leiblichen Kind haben darf; außerdem war abgesprochen, dass die Lebenspartnerin der Kindesmutter das Kind einige Zeit nach der Geburt adoptiert und dass der leibliche Vater dieser Adoption zustimmt.

Der leibliche Vater hatte nach der Geburt des Kindes dann gelegentliche Umgangskontakte mit seinem Kind, die jeweils im Haushalt der Kindesmutter und deren Partnerin stattfanden oder außerhalb des Haushaltes von einer von ihnen begleitet wurden.

Gemäß den getroffenen Absprachen adoptierte die Lebenspartnerin der Kindesmutter das Kind ein Jahr nach der Geburt mit Zustimmung des leiblichen Vaters.

Ca. fünf Jahre nach der Geburt des Kindes wollte der leibliche Vater dann eine Ausweitung des Umgangs mit seinem Kind, wobei der Umgang nach seiner Vorstellung auch außerhalb des Haushaltes der Kindesmutter und deren Partnerin und ohne deren Beisein stattfinden sollte.

Nachdem die Kindesmutter und deren Partnerin diesen Wunsch des Kindesvaters abgelehnt hatten, versuchte dieser, seinen Wunsch nach ausgedehnterem Umgang mit seinem Kind vor Gericht durchzusetzen.

Nachdem die erste und zweite gerichtliche Instanz den Wunsch des Kindesvaters nach ausgedehnterem Umgang zurückgewiesen hatten, wurde dem leiblichen Vater vom Bundesgerichtshof ein ausgedehnteres Umgangsrecht eingeräumt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes steht die private Samenspende der Beiwohnung in der Sache gleich, so dass der leibliche Kindesvater im Grundsatz Anspruch auf Umgang mit seinem Kind ohne Anwesenheit der Kindesmutter oder deren Partnerin als Adoptivmutter hat.

Auch durch die Zustimmung zur Adoption seines Kindes durch die Lebenspartnerin der Kindesmutter hat der leibliche Vater sein Umgangsrecht nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht verloren, weil mit der Einwilligung in die Adoption ein Verzicht auf das Umgangsrecht nicht verbunden war.

Von Bedeutung war in vorliegendem Fall auch, dass der leibliche Kindesvater bereits ab der Geburt im Einvernehmen mit der Kindesmutter regelmäßig Kontakt mit seinem Kind hatte.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes trifft den Kindesvater bei Ausübung des Umgangsrechtes auch eine Obliegenheit zur Loyalität gegenüber den rechtlichen Eltern; so muss er insbesondere bei Ausübung des Umgangs deren alleinige Erziehungsverantwortung respektieren.

Die Rechte des privaten Samenspenders unterscheiden sich damit grundlegend von den Rechten eines Mannes, der durch ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung (heterologe Samenspende) biologischer Vater geworden ist; in diesem Fall steht dem leiblichen Vater nach den insoweit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften kein Recht auf Umgang mit seinem Kind zu.

Sofern Sie zu diesem Thema oder zu anderen straßenverkehrsrechtlichen Themen weitergehende Informationen wünschen, nehmen Sie bitte unter der Tel.-Nr.: 09 31/35 47 70 oder per email: ra.koenig@saz-anwaltskanzlei.de Kontakt mit uns auf.

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