Anwaltskanzlei König
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97070 Würzburg

Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt

Eingestellt am 24. April 2021 von Stefan König

Die rechtlichen Konsequenzen einer Trunkenheitsfahrt können vielfältig sein.

Wird in einem derartigen Fall bei einem Verkehrsteilnehmer eine Alkoholisierung zwischen 0,5 Promille und 1,1 Promille festgestellt, hat er als Ersttäter ein einmonatiges Fahrverbot sowie eine Geldbuße von EUR 500,00 zu erwarten.

Bei einer Alkoholisierung ab 1,1 Promille wird im Regelfall eine Geldstrafe verhängt in Verbindung mit der Entziehung der Fahrerlaubnis, wobei durch das Strafgericht dann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festgelegt wird.

Ab einer Alkoholisierung von 1,6 Promille macht die Fahrerlaubnisbehörde auf Grundlage der Regelungen in § 13 der Fahrerlaubnisverordnung zusätzlich die Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist.

Ob die Verwaltungsbehörde in Fällen, bei denen die Alkoholisierung zwischen 1,1 und 1,59 Promille liegt, die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens als Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis machen darf, war in den vergangenen Jahren Anlasse für mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes.

So hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom April 2017 noch festgelegt, dass bei einer Alkoholisierung unter 1,6 Promille die Vorlage einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung von der Fahrerlaubnisbehörde nur dann verlangt werden kann, wenn neben der reinen Alkoholisierung weitere belastende Tatsachen vorliegen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen können; nach der ab 2017 maßgeblichen rechtlichen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes hat es demnach für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht ausgereicht, wenn z. B. nach einer Trunkenheitsfahrt von dem hinzu gezogenen Arzt festgestellt worden ist, dass der betroffene Fahrer trotz einer Alkoholisierung von mehr als 1,1 Promille noch den sogenannten Finger-Nase-Test besteht oder auf einer Linie geradeaus laufen kann.

Gemäß einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung vom 17.03.2021 hat sich die vom Bundesverwaltungsgericht noch im Jahr 2017 vertretene Auffassung nunmehr maßgeblich geändert.

Nach der jetzt vertretenen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes darf die Verwaltungsbehörde bereits nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Alkoholisierung von mehr als 1,1 Promille die Vorlage einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung auch dann verlangen, wenn der betroffene Fahrer bei der ärztlichen Untersuchung unmittelbar nach der Trunkenheitsfahrt trotz einer Alkoholisierung von mehr als 1,1 Promille keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt hat.

Nach aktueller Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist in derartigen Fällen von einer überdurchschnittlichen Alkoholgewöhnung des betroffenen Fahrers, d. h. von einer sogenannten „Giftfestigkeit“ auszugehen, die dazu führt, dass der betroffene Fahrer die Auswirkungen seines Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen kann.

Diese Verschärfung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hat nunmehr erhebliche Konsequenzen für eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern, bei denen im Straßenverkehr eine Alkoholisierung zwischen 1,1 und 1,59 Promille festgestellt worden ist, wenn diese Autofahrer nach der Trunkenheitsfahrt keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt haben. Von einer sogenannten „Giftfestigkeit“ ist nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes demnach nicht auszugehen, wenn der betroffene Autofahrer nach der Trunkenheitsfahrt alkoholtypische Ausfallerscheinungen zeigt.

Wenn dies nicht der Fall war und wenn die Verwaltungsbehörde somit die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens als Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis machen darf, wird dies für die betroffenen Autofahrer eine nicht unerhebliche Erschwernis auf dem Weg zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis darstellen, weil die Durchfallquote bei medizinisch-psychologischen Untersuchungen bei ca. 40 % liegt, wobei sich die Mehrzahl der MPU-Kandidaten mit entsprechenden Kursen auf die Tests vorbereitet, was im Regelfall mit erheblichen Kosten für die Kursteilnehmer verbunden ist.

Sofern Sie zu diesem Thema oder zu anderen straßenverkehrsrechtlichen Themen weitergehende Informationen wünschen, nehmen Sie bitte unter der Tel.-Nr.: 09 31/35 47 70 oder per email: ra.koenig@saz-anwaltskanzlei.de Kontakt mit uns auf.

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