Anwaltskanzlei König
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Kein Anspruch des "Scheinvaters" gegen die Kindesmutter, Auskunft über die Person des leiblichen Vaters des Kindes zu erhalten

Eingestellt am 29. April 2017 von Stefan König

In der familiengerichtlichen Praxis ist immer wieder der Fall anzutreffen, dass ein Mann, der zum Beispiel durch Geburt eines Kindes innerhalb einer von ihm geschlossenen Ehe kraft gesetzlicher Vorschriften zum Vater dieses Kindes wird, nachträglich erfährt, dass nicht er, sondern ein anderer Mann leiblicher Vater dieses Kindes ist.

Wenn der gesetzliche Vater in derartigen Fällen Unterhalt für dieses Kind geleistet hat, steht ihm als "Scheinvater" nach der insoweit maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift des § 1607 Abs. 3 BGB das Recht zu, hinsichtlich der von ihm im Glauben an seine Vaterschaft geleisteten Unterhaltszahlungen Regress beim leiblichen Vater des Kindes zu nehmen.

Voraussetzung für die Durchsetzung dieses Anspruches ist allerdings, dass der Scheinvater erfährt, wer der leibliche Vater des Kindes ist.

Zur Durchsetzung des Anspruches ist der Scheinvater somit darauf angewiesen, dass ihm die Mutter des Kindes mitteilt, wer der leibliche Vater des Kindes ist.

In einer nicht unerheblichen Anzahl dieser Fälle weigert sich die Kindesmutter jedoch, dem Scheinvater Auskunft über die Person des leiblichen Vaters zu erteilen.

Der Scheinvater hat dann keine andere Wahl, als die Mutter des Kindes auf Auskunftserteilung zu verklagen.

In mehreren dieser Fälle hat der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren die Kindesmutter zur Auskunftserteilung über den leiblichen Vater verurteilt; der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen die Kindesmutter unter gewissen Voraussetzungen nach "Treu und Glauben" für verpflichtet gehalten, Auskunft über den leiblichen Vater zu erteilen, damit der Scheinvater dann bei diesem Regress für die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen nehmen kann.

In einer viel beachteten Entscheidung hat nunmehr das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24.02.2015 festgestellt, dass eine gerichtlich festgestellte Verpflichtung einer Kindesmutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruches des Scheinvaters Auskunft über die Person des leiblichen Vaters erteilen zu müssen, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kindesmutter nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz verstößt.

Das Bundesverfassungsgericht begründet diese Entscheidung im wesentlichen damit, dass die Verpflichtung der Kindesmutter, über die Person des mutmaßlichen leiblichen Vaters Auskunft zu erteilen dazu führt, dass die Kindesmutter gezwungen wird, eine geschlechtliche Beziehung zu einem bestimmten Mann oder zu mehreren bestimmten Männern preiszugeben. Damit müsste sie intimste Vorgänge ihres Privatlebens offenbaren.

Mit dem Recht auf Privat- und Intimsphäre spezifisch geschützt ist auch das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen.

Dieses nach Art. 2 des Grundgesetztes geschützte Persönlichkeitsrecht der Kindesmutter sieht das Bundesverfassungsgericht durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und der nachgeordneten Gerichte zu dem oben geschilderten Sachverhalt als verletzt an, weil ein derartiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kindesmutter keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage hat.

Im Ergebnis muss nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts somit der Gesetzgeber tätig werden, wenn er dem Scheinvater die Möglichkeit eröffnen will, die Kindesmutter zur Bekanntgabe der Personalien des leiblichen Vaters zu zwingen.

Eine derartige gesetzliche Neuregelung müsste nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes allerdings auch die schützenswerten Persönlichkeitsrechte der Kindesmutter berücksichtigen, um grundgesetzkonform zu sein.

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