Anwaltskanzlei König
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Gebrauchtwagen-Garantie darf nicht von der Wartung des Fahrzeuges in einer markengebundenen Vertragswerkstatt abhängig gemacht werden

Eingestellt am 29. April 2017 von Stefan König

Der Abschluss einer Gebrauchtwagen-Garantie gewinnt insbesondere beim Erwerb eines Fahrzeuges von einem PKW-Händler immer mehr an praktischer Bedeutung, weil insbesondere private PKW-Käufer das Risiko einer möglicherweise kostenträchtigen Reparatur des gekauften Fahrzeuges nicht tragen wollen.

Die Bedingungen der Gebrauchtwagen-Garantie enthalten häufig eine formularmäßige Regelung, die beinhaltet, dass die Garantieansprüche davon abhängen, dass der Käufer des Fahrzeuges die nach den Herstellerangaben vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten ausschließlich in vom Hersteller anerkannten Vertragswerk-stätten durchführen läßt.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Käufer eines mit Gebrauchtwagen-Garantie erworbenen Fahrzeuges insbesondere aus Kostengründen die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungen nicht oder verspätet ausführen lässt oder bei einer freien und vom Hersteller nicht anerkannten Werkstatt.

Kommt es anschließend zu einem Defekt am Fahrzeug, wird der Garantiegeber versuchen, sich unter Berufung auf oben zitierte vertraglichen Regelungen einer Haftung für die Kosten der anstehenden Reparatur zu entziehen.

Einen derartigen Fall hatte am 25.09.2013 der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Der Bundesgerichtshof hat sich dabei auf den verbraucherfreundlichen Standpunkt gestellt, dass diese vom Garantiegeber verwendeten Klauseln in den Vertragsbedingungen unwirksam sind, wenn darin Garantieansprüche des Käufers bei Unterlassung der empfohlenen Wartungs- oder Inspektionsarbeiten unabhängig davon ausgeschlossen sind, ob die Verletzung der Wartungsobliegenheit für den entstandenen Schaden ursächlich geworden ist.

Diese rechtliche Einschätzung des Bundesgerichtshofs setzt allerdings voraus, dass der Käufer ein Entgelt für den Erhalt der Gebrauchtwagen-Garantie geleistet hat; dieses "Entgelt" kann nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs entweder durch gesonderte Rechnungsstellung geleistet worden sein, aber auch als nicht gesondert ausgewiesener Bestandteil des Gesamtkaufpreises für das Fahrzeug.

Im Regelfall wird deshalb beim Erhalt einer Gebrauchtwagen-Garantie immer von der vom Bundesgerichtshof geforderten Entgeltlichkeit auszugehen sein.

Dies bedeutet im Ergebnis, dass in derartigen Fällen der Garantiegeber nachweisen muss, dass der entstandene Schaden am Fahrzeug technisch darauf zurückzuführen ist, dass der PKW-Käufer die vorgeschriebenen Wartungen nicht oder nicht in einer vom Garantiegeber vorgegebenen Vertragswerkstatt durchgeführt hat.

Kann der Garantiegeber diesen Nachweis nicht führen, bleibt er nach dieser Entscheidung trotz der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch den PKW-Käufer verpflichtet, für die Kosten der Reparatur des Schadens bedingungsgemäß einzutreten.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat weitreichende Bedeutung für die betroffenen PKW-Käufer, weil sie nunmehr nicht mehr verpflichtet sind, Wartungen unabhängig von der technischen Erforderlichkeit durchführen zu lassen; außerdem können sie technisch erforderliche Wartungs- und Reparaturarbeiten auch in kostengünstigeren freien Werkstätten durchführen lassen.

Anders verhält sich die rechtliche Situation bei einer vom Hersteller gewährten Neuwagen-Garantie, die neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen besteht.

Im Rahmen der Neuwagen-Garantie akzeptiert der Bundesgerichtshof nach einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 entsprechende Vertragsbedingungen der Fahrzeughersteller, dass die Ansprüche aus der Neuwagen-Garantie davon abhängen, dass der PKW-Käufer die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsintervalle einhält und diese Arbeiten auch ausschließlich in vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstätten durchführen lässt.

Schließt ein Neuwagenkäufer allerdings im Zusammenhang mit der Anschaffung des Fahrzeuges eine an die Neuwagen-Garantie anschließende Gebrauchtwagen-Garantie beim Erwerb des Fahrzeuges ab, gelten für die sich an die Neuwagen-Garantie anschließende Gebrauchtwagen-Garantie wieder diejenigen Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung vom 25.09.2013 aufgestellt hat.

Sofern Sie zu diesem Thema oder zu anderen vertragsrechtlichen Themen weitergehende Informationen wünschen, nehmen Sie bitte unter der Telefonnummer 0931 / 354770 Kontakt mit uns auf.

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