Anwaltskanzlei König
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97070 Würzburg

Fallstricke bei arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln

Eingestellt am 02. Juli 2019 von Stefan König

In Arbeitsverträgen werden im Rahmen der im Regelfall vom Arbeitgeber vorgegebenen vertraglichen Regelungen verhältnismäßig häufig sogenannte Ausschlussklauseln aufgenommen; derartige Klauseln bewirken, dass Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer im Vertrag festzulegenden Frist nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

Der Vorteil derartiger Regelungen ist, dass beide Parteien des Arbeitsvertrages durch die Klausel veranlasst werden, die bestehenden arbeitsvertraglichen Ansprüche zeitnah gegenüber dem anderen Vertragspartner geltend zu machen.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem aktuellen Urteil vom 18.9.2018 entschieden, dass derartige Ausschlussklauseln in einem Arbeitsvertrag insgesamt unwirksam sind, wenn die Ansprüche des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz nicht vom Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln ausgenommen sind.

Nachdem Arbeitnehmer in Deutschland erst seit dem 01.01.2015 Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erheben können, bleiben Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen ohne die oben dargestellte Ausnahmeregelung trotz des oben zitierten Urteils des Bundesarbeitsgerichtes wirksam, wenn die Arbeitsverträge vor dem 01.01.2015 abgeschlossen worden sind.

Wurde der Arbeitsvertrag hingegen nach dem 01.01.2015 abgeschlossen oder wurde ein vor dem 01.01.2015 abgeschlossener Arbeitsvertrag - aus welchen Gründen auch immer - nach dem 01.01.2015 inhaltlich abgeändert, ist es aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dann erforderlich, dass die in einem Arbeitsvertrag enthaltene Ausschlussklauseln gemäß den oben dargestellten Vorgaben des Bundesarbeitsgerichtes abgeändert werden, damit die Ausschlussklauseln wirksam sind; zu einer rechtlich wirksamen Abänderung eines bereits abgeschlossenen Arbeitsvertrages ist allerdings stets die Zustimmung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber erforderlich.

Arbeitsverträge, die erst jetzt abgeschlossen werden, müssen gemäß den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichtes inhaltlich so formuliert werden, dass Ansprüche des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn vom Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln ausgenommen sind; andernfalls sind die Auschlussklauseln insgesamt unwirksam.

Sofern Sie zu diesem Thema oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitergehende Informationen wünschen, nehmen Sie bitte unter der Telefonnummer 0931/354770 oder per email: ra.koenig@saz-anwaltskanzlei.de Kontakt mit uns auf.

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