Anwaltskanzlei König
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Autofahrer dürfen am Steuer keinen Taschenrechner benutzen

Eingestellt am 02. März 2021 von Stefan König

Autofahrern ist seit vielen Jahren bekannt, dass sie am Steuer Mobil- oder Autotelefone nicht benutzen dürfen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss; bei entsprechenden Verstößen ist mit einem nicht unerheblichen Bußgeld und auch mit einer Eintragung in das Fahreignungsregister zu rechnen.

Um derartige Rechtsfolgen zu vermeiden, haben Autofahrer bei Einleitung entsprechender Bußgeldverfahren in der Vergangenheit teilweise angegeben, dass sie während der Fahrt z. B. ein Diktiergerät oder ein kleines Taschenradio in der Hand gehalten haben.

Der Gesetzgeber hat deshalb im Jahr 2017 die maßgebliche gesetzliche Vorschrift (§ 23 StVO) weiter gefasst und in der Neufassung dieser Vorschrift festgelegt, dass jegliche elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind, während der Fahrt nur dann benutzt werden dürfen, wenn hierfür das Gerät weder mit der Hand aufgenommen, noch gehalten wird.

In der Neufassung der gesetzlichen Vorschrift sind neben Mobiltelefonen und Autotelefonen auch einige andere technische Gerätschaften exemplarisch aufgeführt, wie z. B. Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem Beschluss vom 16.12.2020 nunmehr mit einem Verfahren zu befassen, in dem der Fahrzeugführer, ein Immobilienmakler, in dem gegen ihn gerichteten Bußgeldverfahren unwiderlegbar behauptet hatte, dass er während der Fahrt einen elektronischen Taschenrechner benutzt hat, um die Provision für einen bevorstehenden Kundentermin zu berechnen.

Das Oberlandesgericht Hamm als für dieses Verfahren zuständige Beschwerdegericht hielt die Benutzung des elektronischen Taschenrechners während der Fahrt für ordnungswidrig; nachdem jedoch im Jahr 2018 ein anderes Oberlandesgericht in einem anderen Bußgeldverfahren die Verwendung eines elektronischen Taschenrechners während der Fahrt für zulässig gehalten hatte, musste das Oberlandesgericht Hamm in dieser Frage vorab den Bundesgerichtshof anrufen, damit dieser verbindlich entscheidet, welcher der beiden oben geschilderten Auslegungen des § 23 StVO der Vorzug zu geben ist.

Der Bundesgerichtshof war in seiner Entscheidung vom 16.12.2020 der Auffassung, dass auch die Verwendung eines elektronischen Taschenrechners während der Fahrt als ordnungswidrig im Sinne von § 23 StVO anzusehen ist, nachdem auch die Verwendung eines elektronischen Taschenrechners während der Fahrt geeignet ist, ein Gefahrenpotential für die Verkehrssicherheit während der Fahrt zu schaffen, weil auch die Benutzung eines elektronischen Taschenrechners die visuelle Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens für den Autofahrer nicht nur unwesentlich beeinträchtigt.

Trotz dieser klarstellenden und insoweit durchaus zu begrüßenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes bleibt es für betroffene Autofahrer dennoch möglich, sich auf vergleichsweise plumpe Ausreden wie z. B. die Benutzung eines Rasierapparates oder eines Kühlakkus wegen Zahnschmerzen während der Fahrt zu berufen, nachdem es sich bei einem Rasierapparat und bei einem Kühlakku auch bei enger Auslegung der gesetzlichen Vorschriften nicht um elektronische Geräte handelt, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen.

Sofern Sie zu diesem Thema oder zu anderen verkehrsrechtlichen Themen weitergehende Informationen wünschen, nehmen Sie bitte unter der Telefonnummer 0931/354770 oder über unser Kontaktformular mit uns Kontakt auf.

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