Anwaltskanzlei König
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97070 Würzburg

Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil

Eingestellt am 22. Dezember 2020 von Stefan König

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen den zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil richtet sich grundsätzlich nach der "Düsseldorfer Tabelle", die in der Regel jährlich aktualisiert wird.

Die Düsseldorfer Tabelle verfügt in der aktuellen Fassung über insgesamt zehn Einkommensgruppen, die unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters des Kindes maßgeblich für die Höhe von dessen Unterhaltsanspruch sind.

Die 10. Einkommensgruppe endet aktuell bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Höhe von 5.500,00 € pro Monat.

Um zu ermitteln, in welche Einkommensgruppe der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil einzuordnen ist, besteht nach den insoweit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich ein Auskunftsanspruch des Kindes gegenüber dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil.

Verfügt dieser Elternteil über ein sehr hohes Einkommen, konnte er nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das gegen ihn gerichtete Auskunftsbegehren des Kindes mit der Erklärung abwenden, dass er "unbegrenzt leistungsfähig" sei, was nach der bisherigen Rechtsprechung im Regelfall zur Folge hatte, dass die Unterhaltsansprüche des betroffenen Kindes der 10. Einkommensgruppe zu entnehmen waren.

Einen darüber hinaus gehenden laufenden Unterhaltsanspruch musste das Kind nach der bisherigen Rechtsprechung konkret begründen, z. B. dadurch, dass bei ihm aufgrund der Lebens umstände ein konkreter Bedarf besteht, der den Unterhaltsanspruch nach der 10. Einkommensgruppe übersteigt.

Von dieser Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof nunmehr mit einem Beschluss vom 16.09.2020 abgerückt.

In diesem Beschluss vertritt das oberste deutsche Zivilgericht die Auffassung, dass das unterhaltsberechtigte Kind auch dann einen konkreten Auskunftsanspruch gegenüber dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil hat, wenn sich dieser als "unbeschränkt leistungsfähig" bezeichnet hat.

Erzielt der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil Nettoeinkünfte, die den Grenzbetrag der 10. Einkommensgruppe deutlich übersteigen, so ist in diesen Fällen der Unterhaltsanspruch des Kindes quasi einer um höhere Einkommensgruppen fortgeschriebenen Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, und zwar bis zur Grenze des doppelten Höchstbetrages der Düsseldorfer Tabelle.

Diese vom Bundesgerichtshof angeregte Fortschreibung der Einkommensgruppierungen der Düsseldorfer Tabelle führt für die betroffenen Kinder zu deutlich höheren Unterhaltsansprüchen als bisher, wenn der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil ein Nettoeinkommen erzielt, welches deutlich über dem bisherigen Grenzwert von 5.500,00 € liegt.

Dies gilt nach der Entscheidung des BGH auch für diejenigen Kinder, die bis zur Trennung ihrer Eltern nicht an den sehr guten Einkommensverhältnissen des jetzt zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils Anteil haben konnten.

Um demnach feststellen zu können, in welchem Umfang sich erweiterte Unterhaltsansprüche des betroffenen Kindes ergeben können, sind seit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes unterhaltspflichtige Elternteile stets zur Auskunftserteilung über ihre Einkommesverhältnisse gegenüber dem betroffenen Kind verpflichtet.

Weiterer Grund für die Ausweitung der Auskunftspflichten des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteiles ist die Tatsache, dass z. B. bei unterhaltsrechtlichem Mehrbedarf (z. B. Kosten für Nachhilfeunterricht oder für ein Auslandssemester etc.), der grundsätzlich zwischen den beiden Elternteilen im Verhältnis von deren Einkommensverhältnissen aufzuteilen ist, zur quotalen Aufteilung die konkrete Kenntnis der Nettoeinkünfte beider Elternteile erforderlich ist.

Insgesamt stärkt die zitierte Entscheidung des BGH die Unterhaltsansprüche von Kindern, was im Grundsatz zu begrüßen ist; zu begrüßen wäre auch, wenn die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes dazu führen würde, dass die Verfasser der Düsseldorfer Tabelle die Tabelle tatsächlich bis zu einer Einkommensobergrenze von 11.00,00 € fortschreiben, damit dann aus der Tabelle abgelesen werden kann, welcher Unterhaltsanspruch sich bei Nettoeinkünften im Bereich zwischen 5.501,00 € und 11.000,00 € konkret ergibt.

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