Widerrufsrecht des Verbrauchers auch bei Online Matratzenverkauf
Eingestellt am 10. Januar 2020 von Stefan König
Wenn ein Verbraucher außerhalb von Geschäfts Räumlichkeiten (wie z. B. über das Internet oder per Telefon) einen Kaufvertrag mit einem gewerblichen Verkäufer abschließt, hat der Verbraucher nach den insoweit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich ein zwei wöchiges Widerrufsrecht.
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht nach den insoweit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften jedoch u. a. dann nicht, wenn Gegenstand des Kaufvertrages die Lieferung von Waren ist, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene versiegelt und deshalb nicht zur Rückgabe geeignet sind. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers fallen hierunter z. B. Kosmetik- und Hygieneartikel wie z. B. Cremes oder versiegelte Zahnbürsten.
Der Bundesgerichtshof hatte in einem kürzlich veröffentlichten Urteil zu entscheiden, ob ein Verbraucher einen über das Internet abgeschlossenen Vertrag über den Kauf einer mit einer Schutzfolie versiegelten Matratze widerrufen kann, obwohl der Verbraucher nach Lieferung der Matratze die Schutz Folie entfernt hatte. Der Verkäufer der Matratze hatte den Widerruf des Verbrauchers nicht akzeptiert, weil der Verbraucher die Schutz Folie vor dem Widerruf entfernt hatte.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes, die auch im Einklang mit dem Gerichtshof der Europäischen Union steht, kann ein Verbraucher auch dann den Online-Kauf einer Matratze widerrufen, wenn er zuvor die Versiegelung entfernt hat, weil auch eine derartige Matratze nach Rücknahme durch den Verkäufer wieder zum Verkauf angeboten werden kann.
Bei Waren, die sich - wenn auch mit einigem Aufwand - wieder durch Reinigung verkaufsfähig machen lassen, kommt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ein Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechtes nicht in Betracht. So verhält es sich z. B. auch bei auf dem Körper getragener Badewäsche oder Unterwäsche; bei derartigen Artikeln sei eine Anprobe der Wäsche auf der Haut vor dem Kauf üblich, ohne dass danach die Wäsche vom Verkäufer für einen neuen Kaufinteressenten gereinigt werden muss, weil Badewäsche oder Unterwäsche üblicherweise vor dem erstmaligen Tragen nach dem Kauf im Regelfall ohnehin gewaschen oder gereinigt wird.
Nichts anderes gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes, wenn der Online-Verkäufer Kleidungsstücke, Schuhe oder auch Matratzen zurück erhält, die vor der Rückgabe getragen oder benutzt worden sind; der Aufwand, der erforderlich ist, um die zurückgegebenen Artikel vor einem Weiterverkauf zu reinigen oder in einen hygienischen Zustand zu versetzen, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes vom Verkäufer zu tragen, so dass der Verbraucher bei Rückgabe der Gegenstände nicht damit rechnen muss, eine Entschädigung für einen etwa eingetretenen Wertverlust an den Verkäufer zahlen zu müssen.
In eine ähnliche Richtung gehen auch andere obergerichtliche Entscheidungen, die ein Widerrufsrecht von Verbrauchern beim Online-Kauf von Piercingschmuck, aber auch von Erotikspielzeug bejaht haben.
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